Corona & Geschäftsreisen: neue Bestimmungen in Bayern (Nov. 2020)

Grundsatz
Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise für mehr als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise in häusliche Quarantäne zu begeben.

Verkürzung der Quarantäne
Eine häusliche Quarantäne kann ab dem fünften Tag verkürzt werden, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt. Der molekularbiologische Test muss den Standards des RKI genügen und darf frühestens 5 Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen werden.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Quarantäne

1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Quarantäne ohne Vorliegen eines negativen Covid19-Test:
In eng begrenzten Ausnahmefällen, ist eine Ein- bzw. Rückreise nach Deutschland/Bayern aus einem Risikogebiet ohne Quarantäne und ohne Vorliegen eines negativen Covid19-Test möglich. Dies gilt z. B. für

  • Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.
  • Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten und beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.

Die Ausnahmen sind gelistet in § 2 Abs. 2 EQV

2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Quarantäne bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses:
Von einer Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne sind, sofern ein negativer Covid19-Test vorliegt, z. B. befreit:

  • Personen aus Deutschland, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben und nach Deutschland zurückreisen,
  • Personen aus dem Ausland, die aus Risikogebiet für bis zu fünf Tage aus zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflichen Gründen nach Deutschland einreisen. 

Die Ausnahmen sind gelistet in § 2 Abs. 3 EQV.

Bei Pendlern ist folgendes zu beachten:

Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum ‎Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, ‎mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger), sind von der Quarantäneverpflichtung befreit § 2 Abs. 2 Nr. 3b EQV. ‎Gem. § 4 EQV sind Grenzgänger allerdings verpflichtet sich unaufgefordert regelmäßig ‎in jeder Kalenderwoche auf das Vorliegen einer Covid19-Infektion testen zu lassen und ‎das Testergebnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (gem. § 4 EQV sind im Falle von Grenzgängern zugelassene Antigeneschnelltest möglich).‎

Personen, die im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) sind ebenfalls von der Quarantäneverpflichtung befreit (§ 2 Abs. 2 Nr. 3a EQV). Diese unterliegen allerdings keiner Testpflicht gem. bayerischer EQV.

Wichtig ist zudem: Die Ausnahmen greifen nur, sofern die Personen keinerlei Covid19-Symptome aufweisen.

Weitere Details haben wir für Sie auf unserer Homepage zusammengestellt:
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Internationalisierung/Corona-International/

Die aktuelle bayerischen EQV steht Ihnen unter folgendem Link zum Download zur Verfügung:
https://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(pownzsen1rjrrjfmwdbscia3))/Content/Document/BayEQV/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Neben der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung gab es auch auf Bundesebene Neuerungen, die zum 8. November in Kraft getreten sind:

A. Verpflichtende Meldung der Einreise aus einem Risikogebiet unter Nutzung der digitalen Anmeldung:

https://www.einreiseanmeldung.de/#/

Dies gilt für alle Einreisen nach Deutschland aus einem Risikogebiet.

Ausnahmen bestehen nur bei:

Durchreisen durch Bayern oder durch ein Risikogebiet, dem Grenzverkehr mit Nachbarstaaten unter 24 Stunden, die beruflich bedingte Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, um grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug zu transportieren.

B. Testpflicht:

Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen sind verpflichtet auf Aufforderung des zuständigen Gesundheitsamtes bis zu 10 Tage nach der Einreise einen Covid19-Test durchzuführen.

Die Vorschriften können sich auf Grund des aktuellen Corona-Geschehens täglich und auch regional ändern. Überprüfen Sie daher zeitnah vor Ihrer Einreise die Informationen. Aktuelle, detaillierte Informationen finden Sie auch auf unserer Internetseite: 
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Internationalisierung/Corona-International/


(Quelle: Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung, Bundesministerium für Gesundheit, BIHK)