COVID19-ARBEITSSCHUTZ: Was Unternehmen jetzt tun müssen!
Seit dem 27.01.2021 gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für alle Unternehmen in Deutschland. Unternehmen unterliegen ab sofort weiter verschärften Regeln, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Unternehmen müssen nun vermehrt Homeoffice anbieten.
Für Beschäftigte, die weiter im Betrieb arbeiten müssen, gibt es konkretisierte Regelungen und Vorgaben. Die neue Verordnung ist ein absolutes Novum in der deutschen Geschichte und von nationaler Tragweite.
Verstöße können laut Arbeitsschutzgesetz mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 30.000 Euro geahndet werden.
Veröffentlicht wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) am 22. Januar 2021 im Bundesanzeiger.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat damit von seinem Recht nach § 18 Abs. 3 ArbSchG Gebrauch gemacht, wonach es in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz für einen befristeten Zeitraum erlassen darf. Der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und die konkretisierende SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel gelten weiterhin.
Diese ASV ist befristet bis zum 15.03.2021.
SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZVERORDNUNGWas Unternehmen jetzt tun müssen!Sehr geehrte Frau Kapp,seit dem 27.01.2021 gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für alle Unternehmen in Deutschland – befristet bis zum 15.03.2021.
Unternehmen unterliegen ab sofort weiter verschärften Regeln, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Unternehmen müssen nun vermehrt Homeoffice anbieten.
Für Beschäftigte, die weiter im Betrieb arbeiten müssen, gibt es konkretisierte Regelungen und Vorgaben. „Die neue Verordnung ist ein absolutes Novum in der deutschen Geschichte und von nationaler Tragweite“, sagt Thomas Kieserling, B·A·D-Fachkraft für Arbeitssicherheit. Verstöße können laut Arbeitsschutzgesetz mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 30.000 Euro geahndet werden.
Veröffentlicht wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) am 22. Januar 2021 im Bundesanzeiger.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat damit von seinem Recht nach § 18 Abs. 3 ArbSchG Gebrauch gemacht, wonach es in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz für einen befristeten Zeitraum erlassen darf. Der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und die konkretisierende SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel gelten weiterhin.
ÜBERBLICK SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG: Diese vier Regeln müssen Sie jetzt einhalten!
Mitarbeitende mit Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten müssen von Zuhause arbeiten!
Sofern es umsetzbar ist und keine zwingenden betrieblichen Gründe vorliegen, hat ein Arbeitgeber das Arbeiten in den eigenen privaten Wänden anzubieten. Ist Präsenz unvermeidbar, müssen weiter die Bestimmungen des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und der konkretisierenden SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel eingehalten werden.
Betriebsbedingte Zusammenkünfte reduzieren!
Es sollen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische und organisatorische Lösungen) zunächst digitale Lösungen für betriebliche Zusammenkünfte, etwa für Besprechungen oder in einem Büro, angewendet werden. Ist das nicht möglich, werden zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig: Es bedarf bei einer gleichzeitigen Nutzung einer Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede Person, die sich zusätzlich im Raum befindet. Ist auch dies nicht möglich, hat der Arbeitgebende mit anderen geeigneten Maßnahmen den Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen. Die Gefährdungsbeurteilung muss diesbezüglich aktualisiert oder angepasst werden.
Feste Arbeitsgruppen bilden
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Mitarbeitenden grundsätzlich in möglichst kleine und feste Arbeitsgruppen einzuteilen. So können betriebsbedingte Kontakte weiter verringert und bestenfalls auch eine Kontaktnachverfolgung in Betrieben ermöglicht werden.
Verpflichtend Masken bereitstellen
Können die obigen Rahmenbedingungen zu Zusammenkünften sowie ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden und ist zudem bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen, dann hat der Arbeitgebende medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz), FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen. Die etwas wirksamere FFP2-Maske gehört zur persönlichen Schutzausrüstung. Daher müssen Mitarbeitende hierzu unterwiesen werden, eine Vorsorgeuntersuchung erhalten, und somit bestimmte Regeln zum Tragen, zur Hygiene und Aufbewahrung kennen. Die FFP2-Maske ist allerdings auch in der Gefährdungsbeurteilung COVID-19 nach dem STOP-Prinzip der letzte Schritt, wenn alle anderen zuvor geprüften Maßnahmen – Substitution, technische und organisatorische Lösungen – nicht umgesetzt werden können.
GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG COVID-19
Der Arbeitgeber hat gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
Wir beraten Sie und unterstützen Sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und stehen Ihnen bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu Seite.
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