BGH-Urteil trifft die Coaching-Branche: Was kannst Du tun?

Schock für die Coaching-Branche: Sind unsere Online-Kurse jetzt unrechtens und zulassungspfichtig?
Hier erfährst Du, ob Du betroffen bist:

Dein Online-Kurs könnte ZFU-pflichtig sein – und das aktuelle BGH-Urteil 2025 bringt neue Klarheit. Hoffentlich.
(Das ZFU ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, sie ist bundesweit zuständig.)

Ein neues BGH-Urteil sorgt für eine Schockwelle in der Coaching-Branche: Am 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bestimmte hochpreisige Online-Coaching- und Mentoring-Programme als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) einzustufen sind. D.h.: Ohne behördliche Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) sind solche Verträge nichtig. Diese Entscheidung – das BGH Coaching-Urteil 2025 (Az. III ZR 109/24) – betrifft nach Ansicht von Experten bis zu 95–99 % aller Anbieter, die Online-Coachings oder Mentoring verkaufen. Mit anderen Worten: Fast alle bestehenden Online-Coaching- und Mentoringverträge könnten rückwirkend nichtig sein, und Kunden dürfen noch Jahre später ihr Geld zurückverlangen.
Obendrein drohen Anbietern Behörden-Bußgelder bis ~10.000 € pro Programm sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit Vertragsstrafen über 50.000 €.
Klingt dramatisch? Im Folgenden analysieren wir das Urteil im Detail – was genau der BGH entschieden hat, welche Tatbestandsmerkmale nach § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt sein müssen und warum das entschiedene Programm darunter fällt.
Außerdem zeigen wir verständlich, welche Arten von Coachingprogrammen nun betroffen sind und welche nicht – mit klaren Listen und Beispielen. (Spoiler: Auch B2B-Coachings für Selbstständige sind künftig nicht ausgenommen.)

In diesem Video erfährst du, wann du eine ZFU-Zulassung brauchst, wer betroffen ist und was das konkret für dich bedeutet, wenn du digitale Produkte, Coachings oder Online-Programme anbietest. Wir klären:

  • Was genau ist die ZFU?
  • Wann ist eine ZFU-Zulassung verpflichtend?
  • Was ändert sich durch das BGH-Urteil 2025?
  • Gilt ZFU-Zulassung auch für deinen Kurs oder dein Coaching?
⚠️ Dieses Video ist besonders wichtig für: Online-Coaches, Berater:innen, digitale Kursanbieter:innen, Membership-Betreiber:innen & alle, die mit digitalen Lerninhalten Umsatz machen.
📥 Wenn du wissen willst, wie Du ZFU-konform digitale Produkte verkaufen kannst – und Dir dabei gleichzeitig ein skalierbares, rechtssicheres Business aufbaust – dann bleib unbedingt bis zum Ende dran. Hier geht’s zum Video von ablefy.

📌 Nützliche Links & Ressourcen:
🚀 Kostenloser Check: Ist dein Kurs ZFU-pflichtig? 👉 https://ablefy.typeform.com/to/EBwESNZe
🚀 Siehe den 0€-Kurs „Rechtssicher coachen: eLearning Produkte & FernUSG“ 👉 www.myablefy.com/s/ablefy-academy/rechtssicher-coachen-kurs/payment

Zum Hintergrund: Das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025.
Was bedeutet asynchron und synchrone Lernvermittlung? Siehe Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 FernUSG – Kriterien und Anwendung auf Coaching.

Braucht Dein Online-Angebot nun eine ZFU-Zulassung? Siehe z.B. hier.

  • Erkenntnis #1: Freebies und Webinare, die du kostenlos anbietest, sind nicht erfasst.

D.h., entscheidend und Ausgangspunkt ist nach wie vor der § 1 Abs. 1 des FernUSG.
Danach muss ein Online-Angebot zertifiziert werden, wenn es unter den Begriff Fernunterricht fällt. Fernunterricht wiederum ist die …
 entgeltliche Vermittlung
 von Kenntnissen und Fähigkeiten
 bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind,
und
 der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
Wichtig zu wissen:

  • Erkenntnis #2: Alle 4 Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Wird eine nicht erfüllt, muss das Angebot auch nicht zertifiziert werden.

Der BGH hat  lediglich für diesen Fall entschieden: „Ob (…) die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt, ist allerdings nicht entscheidungserheblich und kann daher offenbleiben.“ Ein entscheidender Satz.

  • Erkenntnis #3: Es dürfen keine Aufzeichnungen gemacht werden.

Reaktionen aus der Branche – das sagen KollegInnen: siehe hier zusammengefasst.
Zum Selbst-Queck siehe hier.

Wenn Du weitere Fragen hast, wenden Dich gerne an uns oder einen Fachanwalt Deines Vertrauens.

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